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InfektionsschutzbelehrungInfektionsschutzbelehrung

Infektionsschutzgesetz

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Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) §43 schreibt eine Belehrung durch das Gesundheitsamt für die Personen vor,

  • die gewerbsmäßig Umgang mit Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit den Lebensmitteln in Berührung kommen
  • die in Küchen und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden.

Eine der oben genannten Tätigkeiten darf erstmalig nur nach Belehrung durch das Gesundheitsamt aufgenommen werden. Diese Tätigkeit ist innerhalb von 3 Monaten aufzunehmen.

Bei Personen die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist es notwendig, dass Sie entweder einen Erziehungsberechtigten zu dieser Belehrung mitbringen oder eine andere bevollmächtigte volljährige Person. Diese Person muss sich mit Vollmacht und Personaldokument am Tag der Belehrung ausweisen.

Bei Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist am Tage der Belehrung eine schriftliche Erklärung nach §43 Infektionsschutzgesetz der sorgeberechtigten Personen notwendig.

Der Nachweis über die durchgeführte Belehrung wird durch eine Bescheinigung bestätigt. Diese Bescheinigung ist kostenpflichtig.